Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 f.) und den weiteren vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (VB 305.1 S. 7) Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 (vgl. Beschwerde S. 16) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es dort um eine nicht vergleichbare Ausgangslage ging: