7.3. Bezüglich der 50%igen Leistungseinschränkung bei voller Stundenpräsenz (VB 305.1 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nach wie vor bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.). Dem reduzierten Arbeitstempo (VB 305.3 S. 15), der verminderten psychischen Belastbarkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.2), der Empfehlung für Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck (vgl.