7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der damit verbundenen 50%igen Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum sowie seiner psychischen Beeinträchtigungen sei der maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 9, 11 ff.). Soweit der Beschwerdeführer auf das Rechtsgutachten, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und die Aussagen eines Bundesrichters verweist (vgl. Beschwerde S. 13 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gemäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.