In Würdigung aller Umstände, insbesondere der theoretisch immer noch bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer Leistungsreduktion von 50 % und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist – auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.