enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3: Leistungseinschränkung 45 % in ganztägigem Pensum; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4: Leistungseinschränkung 30 % in ganztägigem Pensum, je mit Hinweisen).