In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit besteht in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 305.1 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde damit dem reduzierten Arbeitstempo des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen (VB 305.3 S. 15). Das gutachterlich definierte Belastungsprofil - 10 -