25. bis 27. Februar 2020 und vom 11. Juli bis 31. Dezember 2020 vollständig aufgehoben gewesen war (vgl. E. 4. hiervor). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 9, 21 f.). 6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen -9-