Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. März 2022 und die RAD- Beurteilung vom 21. Dezember 2020 ist demnach davon auszugehen, dass in angestammter und angepasster Tätigkeit seit Februar 2011 in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, welche vom 3. April bis 21. Juni 2012, vom 7. August 2015 bis 31. Dezember 2018, vom