Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einschätzung des Gesundheitsschadens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem (neuen) Unfallereignis vom 11. Juli 2020 aus rheumatologischer Sicht auf die RAD-Beur- teilung vom 21. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2. hiervor) abgestellt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).