Elektroniker festgehalten (VB 305.1 S. 3; 305.3 S. 14). Ansonsten führten die SMAB-Gutachter, insbesondere auch bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, explizit unter der angestammten Tätigkeit auf, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektroinstallateur abgebrochen habe (VB 305.1 S. 7; 305.3 S. 4, 15; 305.4 S. 3). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 19, 22) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).