Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist zudem durchaus davon auszugehen, dass den SMAB-Gutachtern die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen beruflicher Werdegang bekannt waren. So wurde lediglich mit Verweis auf den von der Beschwerdegegnerin formulierten Auftrag eine (begonnene) Ausbildung zum -8-