Die SMAB-Gutachter kamen damit im Gutachten vom 4. November 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 in Kenntnis der umfassenden Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen und beruflichen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Der Beschwerdeführer kann daher aus den durchgeführten beruflichen Massnahmen nichts für sich ableiten.