Sie hielten sodann nachvollziehbar begründet fest, dass der Bericht der Stiftung D. bzw. die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt keinen Anlass zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung geben würden (VB 318 S. 4). Die SMAB-Gutachter kamen damit im Gutachten vom 4. November 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 in Kenntnis der umfassenden Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen und beruflichen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung.