Zudem stützten die SMAB-Gutachter ihre Erläuterungen des Weiteren auf die Berichte der RehaKlinik E. und auf die von ihnen durchgeführte Begutachtung (VB 318 S. 3 f.). Sie hielten sodann nachvollziehbar begründet fest, dass der Bericht der Stiftung D. bzw. die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt keinen Anlass zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung geben würden (VB 318 S. 4).