Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die SMAB-Gutachter hätten sich auf das PMEDA-Gutachten bezogen, welches aber fehlerhaft und auch medizinisch unzureichend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 19), ist festzuhalten, dass das PMEDA-Gutachten vom 15. April 2020 (VB 247.2) nie als nicht beweiskräftig eingeschätzt worden ist, sondern dass lediglich aufgrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters eine weitere Klärung des Sachverhalts als notwendig erachtet wurde (VB 288 S. 2 f.). Zudem stützten die SMAB-Gutachter ihre Erläuterungen des Weiteren auf die Berichte der RehaKlinik E. und auf die von ihnen durchgeführte Begutachtung (VB 318 S. 3 f.).