Entgegen den formellen Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f., 18) ist nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen, die sie untersucht hatten, unterzeichnet wurde, sondern auch durch weitere Fachärzte sowie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle. Die Involvierung von medizinischen Supervisoren und von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts verletzt weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter