5.3.1. Entgegen den formellen Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f., 18) ist nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen, die sie untersucht hatten, unterzeichnet wurde, sondern auch durch weitere Fachärzte sowie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle.