1.3. Ausweislich der Akten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine verkürzte Fassung der Verfügung ("ohne vertrauliche Personendaten") zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 323 S. 2). Mit kurzem Schreiben vom 25. April 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht, welche ihm umgehend gewährt wurde (VB 326 f.). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 12. April 2022 war dem Beschwerdeführer in der Folge zweifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). -4-