Nach Rücksprache mit dem RAD, Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Oktober 2015, vom 1. April 2018 bis am 30. September 2020 und ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente und vom 1. November 2015 bis am 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Mai 2022 und Ankündigung des Erlasses einer späteren Verfügung betreffend den rückwirkenden Zeitraum.