1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem mit Urteil des Versicherungsgerichts BE.2002.00680 vom 3. Dezember 2002 invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche verneint worden waren – am 20. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte persönliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für verschiedene berufliche Massnahmen und liess den Beschwerdeführer mehrfach auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA, Zürich [PMEDA], vom 9. November 2016;