Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.200 / lf / ce Art. 127 Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer Beistand: B._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem mit Urteil des Versicherungsgerichts BE.2002.00680 vom 3. Dezember 2002 invali- denversicherungsrechtliche Ansprüche verneint worden waren – am 20. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte persönliche, erwerbliche und medizi- nische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für verschiedene berufliche Massnahmen und liess den Beschwerdeführer mehrfach auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA, Zürich [PMEDA], vom 9. November 2016; Gutachten der PMEDA vom 15. April 2020 [nach Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.307 vom 21. Juni 2019]; Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 4. November 2021). Nach Rücksprache mit dem RAD, Einholen einer er- gänzenden gutachterlichen Stellungnahme und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Okto- ber 2015, vom 1. April 2018 bis am 30. September 2020 und ab dem 1. Ap- ril 2021 eine halbe Invalidenrente und vom 1. November 2015 bis am 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Mai 2022 und Ankündigung des Erlasses ei- ner späteren Verfügung betreffend den rückwirkenden Zeitraum. Die Ver- fügung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 30. April 2022 erfolgte am 11. Mai 2022. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 12.04.2022 aufzuheben [sic]. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin." In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag: -3- "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und ihm in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem un- entgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie seinem Rechtsvertreter eine verkürzte, unbegründete Verfügung zugestellt habe. Dies sei bei der Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). 1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Ausweislich der Akten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine verkürzte Fassung der Verfügung ("ohne vertrauliche Personen- daten") zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 323 S. 2). Mit kurzem Schreiben vom 25. April 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers um Akteneinsicht, welche ihm umgehend gewährt wurde (VB 326 f.). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 12. April 2022 war dem Beschwerdeführer in der Folge zweifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). -4- 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden o- der zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4. In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2022 (VB 323) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 (VB 305.1) samt ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022 (VB 318) sowie RAD-Stel- lungnahmen, insbesondere jene des RAD-Rheumatologen vom 21. De- zember 2020 (VB 278). 4.1. Im neurologisch-psychiatrischen SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 305.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra- dige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1) 2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. St. n. Schädelhirntrauma am 07.08.2015 mit Epiduralhämatom fronto- temporal rechts (evakuiert) 2. Hygrom hochfrontal rechts, nicht raumfordernd, keine Operationsindi- kation 3. Unspezifische Gliosezonen hochfrontal rechts und temporal beidseits sowie rechtsseitig am Kleinhirnwurm 4. Chronisch-tägliche Kopfschmerzen bei vorbestehender Migränedispo- sition". -5- In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar 2011. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen vom 3. April bis 21. Juni 2012 und vom 25. bis 27. Februar 2020 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Hinzu komme eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen: Vor dem Schädel-Hirn-Trauma von 2015 habe auf neurologischer Ebene keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für den Heilungsverlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhäma- tom rechne man insgesamt zwei Jahre und es sei davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2018 auf der neurologischen Ebene die volle Arbeitsfä- higkeit wieder hergestellt gewesen sei (VB 305.1 S. 7 f.). 4.2. Der RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Ak- tenbeurteilung vom 21. Dezember 2020 fest, nach dem (neuen) Unfaller- eignis mit Ellbogenluxation links vom Juli 2020 habe aus rheumatologischer Sicht vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tä- tigkeit bestanden. Ab dem 25. November 2020 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden und ab dem 1. Januar 2021 bestehe aus rheumato- logischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne jegliche qualitative Ein- schränkungen (VB 278 S. 2). 4.3. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 äusserten sich die SMAB-Gutachter zu durchgeführten Eingliederungsmassnahmen und hiel- ten an ihrer Beurteilung gemäss Gutachten fest (VB 318). 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- -6- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 5.2. Das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 wird den von der Rechtspre- chung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 305.2; 305.3 S. 2; 305.4 S. 2), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführ- lich wieder (vgl. VB 305.3 S. 2 ff.; 305.4 S. 2 ff.), beruht auf allseitigen Un- tersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 305.3 S. 8 ff.; 305.4 S. 5 f.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 305.1 S. 7 f.; 305.3 S. 10 ff.; 305.4 S. 7 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 könne aus verschiedenen Grün- den nicht abgestellt werden. 5.3.1. Entgegen den formellen Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Be- schwerde S. 8, 10 f., 18) ist nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizinischen Fachper- sonen, die sie untersucht hatten, unterzeichnet wurde, sondern auch durch weitere Fachärzte sowie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der beauf- tragten Gutachterstelle. Die Involvierung von medizinischen Supervisoren und von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts verletzt weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträch- tigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 und 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2). 5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im SMAB-Gutachten sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 9). Die SMAB-Gutachter hätten sich weder in ihrem Gutachten noch in der ergän- zenden gutachterlichen Stellungnahme genügend zur gescheiterten Ein- gliederung der Stiftung D. und den übrigen beruflichen Massnahmen ge- äussert (vgl. Beschwerde S. 17 ff.). -7- Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Ergebnis eines Ar- beitstrainings, sondern die von Medizinern festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Denn es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. E. 5.3 des in BGE 144 V 153 nicht publ. Urteils des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2; 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Den SMAB-Gutachtern lagen die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen vor (VB 305.2 S. 6 ff., 15, 17, 20, 24; 305.3 S. 4 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 setzten sich die SMAB-Gutachter umfas- send mit der durchgeführten Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung D. auseinander und führten aus, der Bericht der Stiftung D. (VB 183) sei selbstverständlich bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Die Ein- schätzung der Vermittelbarkeit im Bericht der Stiftung D. (VB 183 S. 4) ent- spreche zudem durchaus der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschät- zung (VB 318 S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor- bringt, die SMAB-Gutachter hätten sich auf das PMEDA-Gutachten bezo- gen, welches aber fehlerhaft und auch medizinisch unzureichend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 19), ist festzuhalten, dass das PMEDA-Gutachten vom 15. April 2020 (VB 247.2) nie als nicht beweiskräftig eingeschätzt wor- den ist, sondern dass lediglich aufgrund der Einschätzung des behandeln- den Psychiaters eine weitere Klärung des Sachverhalts als notwendig er- achtet wurde (VB 288 S. 2 f.). Zudem stützten die SMAB-Gutachter ihre Er- läuterungen des Weiteren auf die Berichte der RehaKlinik E. und auf die von ihnen durchgeführte Begutachtung (VB 318 S. 3 f.). Sie hielten sodann nachvollziehbar begründet fest, dass der Bericht der Stiftung D. bzw. die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt keinen Anlass zu einer Än- derung der gutachterlichen Beurteilung geben würden (VB 318 S. 4). Die SMAB-Gutachter kamen damit im Gutachten vom 4. November 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 in Kenntnis der umfas- senden Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen und beruflichen Einschätzungen, in Würdigung der Ergeb- nisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichti- gung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvoll- ziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Der Beschwerdeführer kann daher aus den durchgeführten beruflichen Massnahmen nichts für sich ableiten. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist zudem durchaus davon auszugehen, dass den SMAB-Gutachtern die ange- stammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen beruflicher Werde- gang bekannt waren. So wurde lediglich mit Verweis auf den von der Be- schwerdegegnerin formulierten Auftrag eine (begonnene) Ausbildung zum -8- Elektroniker festgehalten (VB 305.1 S. 3; 305.3 S. 14). Ansonsten führten die SMAB-Gutachter, insbesondere auch bei der Arbeitsfähigkeitseinschät- zung, explizit unter der angestammten Tätigkeit auf, dass der Beschwerde- führer eine Lehre als Elektroinstallateur abgebrochen habe (VB 305.1 S. 7; 305.3 S. 4, 15; 305.4 S. 3). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 19, 22) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 5.4. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am SMAB-Gut- achten vom 4. November 2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einschätzung des Gesundheitsscha- dens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem (neuen) Unfall- ereignis vom 11. Juli 2020 aus rheumatologischer Sicht auf die RAD-Beur- teilung vom 21. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2. hiervor) abgestellt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Wei- terungen erübrigen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weite- ren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. März 2022 und die RAD- Beurteilung vom 21. Dezember 2020 ist demnach davon auszugehen, dass in angestammter und angepasster Tätigkeit seit Februar 2011 in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, welche vom 3. April bis 21. Juni 2012, vom 7. August 2015 bis 31. Dezember 2018, vom 25. bis 27. Februar 2020 und vom 11. Juli bis 31. Dezember 2020 vollstän- dig aufgehoben gewesen war (vgl. E. 4. hiervor). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 9, 21 f.). 6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen -9- ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Denn der ausgeglichene Arbeits- markt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeits- gelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä- tigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög- lich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornhe- rein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2). 6.3. Das Alter des 1993 geborenen Beschwerdeführers spricht von Vornherein für eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit. Die Rechtsprechung er- achtet aber das Alter für die Verwertbarkeit regelmässig nicht als allein aus- schlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass gutachterlich eine überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls geringfügiger Kunden- kontakt), gut strukturierte, regelmässige (aber nicht monotone) Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotio- nale Belastbarkeit sowie ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leis- tungsfähigkeit, als optimal geeignet eingeschätzt wurde (VB 305.1 S. 7; 305.3 S. 14, 16). In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit besteht in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 305.1 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde damit dem reduzierten Arbeitstempo des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen (VB 305.3 S. 15). Das gutachterlich definierte Belastungsprofil - 10 - enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwer- deführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus- geschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3: Leistungseinschränkung 45 % in ganztägigem Pensum; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4: Leis- tungseinschränkung 30 % in ganztägigem Pensum, je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten verlangen zudem keine vorgängige Ausbildung oder besonderen Fähigkeiten, wes- halb diese dem Beschwerdeführer auch ohne Umschulung zumutbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2). In Würdigung aller Umstände, insbesondere der theoretisch immer noch bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer Leistungsreduktion von 50 % und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist – auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen. 7. 7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der damit verbundenen 50%igen Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum sowie seiner psychischen Beeinträchtigungen sei der maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 9, 11 ff.). Soweit der Beschwerdeführer auf das Rechtsgutachten, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und die Aussagen eines Bundesrichters verweist (vgl. Be- schwerde S. 13 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ge- mäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 7.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte - 11 - (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 7.3. Bezüglich der 50%igen Leistungseinschränkung bei voller Stundenpräsenz (VB 305.1 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nach wie vor bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbe- dingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpen- sum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.). Dem redu- zierten Arbeitstempo (VB 305.3 S. 15), der verminderten psychischen Be- lastbarkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.2), der Empfehlung für Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 f.) und den weiteren vorhan- denen gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfä- higkeitseinschätzung (VB 305.1 S. 7) Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Aus dem Hinweis des Beschwer- deführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 (vgl. Beschwerde S. 16) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es dort um eine nicht vergleichbare Ausgangslage ging: Bei jener Be- schwerdeführerin lagen beträchtliche psychische Einschränkungen vor mit zusätzlich ebenfalls beträchtlichen somatischen Einschränkungen bezüg- lich der dominanten Körperseite; zudem war ihr Gesamt-IQ-Wert ausge- sprochen niedrig. Schliesslich sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen noch werden sol- che geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Gründe für die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi- tätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet. Somit hat der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Oktober 2015 und vom 1. April 2018 bis am 30. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. November 2015 bis am 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2021 wiederum An- spruch auf eine halbe Invalidenrente (VB 323). Daran ändert vorliegend auch für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2022 nichts, da gemäss lit. b - 12 - Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und -bezüger, de- ren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert bzw. gemäss Abs. 3 für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttre- ten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Ände- rung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Ren- tenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet wird. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Ap- ril 2022 (VB 323) damit zu bestätigen. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker