Dies ist angesichts der im Rahmen der beiden im Februar/März 2019 bzw. im Juni/Juli 2021 durchgeführten Begutachtungen erhobenen Befunde und festgestellten funktionellen Defizite durchaus nachvollziehbar. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG damit zu verneinen, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.