Die SMAB-Gutachterin berücksichtigte somit das neuropsychologische Gutachten von 2019 und kam zum Schluss, insgesamt ergebe sich aufgrund der körperlichen und der neuropsychologischen Einschränkungen (verminderte postoperative Belastbarkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal angepassten Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten Anforderungen an die Kognition stellen (VB 147.3 S. 11 f.). Soweit bei der Beschwerdeführerin objektivierte kognitive Einschränkungen vorliegen, wurden diese durch die neurologische SMAB-Gutachterin im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit somit berücksichtigt. - 10 -