Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die neurologische Gutachterin ausführlich mit dem von der Beschwerdeführerin beklagten Zittern auseinandergesetzt hat. Sie hat die Akten beigezogen und im Rahmen ihrer eigenen Untersuchung der Versicherten einen durch das Halten auch von nur leichten Gegenständen ausgelösten Tremor festgestellt. Die Beurteilung und Diagnosestellung erfolgte somit gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Untersuchung sowie in Kenntnis der Akten, weswegen unter diesem Aspekt auf das Gutachten abgestellt werden kann.