Der Gutachterin lagen in den beigezogenen Akten eine ausführliche Tremorfrequenzanalyse vor sowie ein Video, welches das Zittern in den Beinen beim Bergabgehen zeige. Gestützt auf ihre eigenen Beobachtungen, die Tremorfrequenzanalyse sowie das Video erachtete die Gutachterin somit das Zittern als objektiv ausgewiesen und stellte die Diagnose eines hochfrequenten Haltetremors der oberen Extremitäten sowie eines niederfrequenten Tremors der unteren Extremitäten (VB 147.3 S. 6). Entsprechend hielt die Gutachterin betreffend das Belastungsprofil fest, es seien leichte, überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten ohne Haltearbeiten möglich (VB 147.3 S. 11).