darin, dass die neurologische Gutachterin ihr bei der Untersuchung des unkontrollierten Zitterns lediglich leichte Gegenstände übergeben habe, welche kein Zittern auslösen könnten. Die neurologische Gutachterin habe keine schwereren Gegenstände in ihrem Büro gehabt. Gestützt auf deren Untersuchung sei keine Beurteilung möglich (VB 151 S. 2).