Diese Ausführungen in der Stellungnahme der SMAB-Gutachterin erscheinen nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als aus dem neurologischen Gutachten hervorgeht, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt worden sind und die Gutachterin insbesondere die "Befunde in den Akten" explizit miteinbezog (VB 147.3 S. 6). Die neurologische Gutachterin setzte sich im Gutachten mit dem bisherigen Verlauf von Behandlungen auseinander und nahm eine ausführliche Beurteilung vor (VB 147.3 S. 7 f.). Des Weiteren fand eine eingehende Würdigung der vorhandenen Akten statt (VB 147.3 S. 8 ff.).