4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die neurologische Gutachterin, Dr. med. H., die Akten erst im Nachhinein studiert habe und bei der Untersuchung unvorbereitet gewesen sei (Beschwerde S. 2). Die Untersuchung sei unstrukturiert abgelaufen, weswegen gestützt darauf keine Beurteilung möglich sei (Beschwerde S. 2 f.; siehe auch Einwand der Beschwerdeführerin vom 23. November 2021 [VB 151 S. 2]).