VB 147.3 S. 11; VB 147.4 S. 10). Die Gutachter äusserten sich auch zur Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (VB 147.1 S. 5 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. 4.1.). Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu. -7-