2.4. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die Verfügung vom 6. November 2019 (VB 116) und zum anderen durch die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2021 (VB 157) definiert. Es ist somit zu prüfen, ob es im Zeitraum zwischen den beiden Verfügungen bei der Beschwerdeführerin zu einer anspruchsrelevanten Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 2.2.) gekommen ist.