7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Recht revisionsweise neu beurteilt und dabei unter zutreffender Berücksichtigung des Immobilieneigentums der Beschwerdeführerin auch korrekt festgesetzt hat. Daher ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Total von Fr. 54'248.70. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2021 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.