6.3. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen sowie des neu festgesetzten Anspruchs, dass die Beschwerdeführerin in der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 25'862.00, Krankheitskostenvergütungen von Fr. 8'946.70, Beihilfen von Fr. 1'176.00, Gemeindezuschüsse von Fr. 17'064.00 und Einmalzulagen von Fr. 1'200.00, d.h. total Fr. 54'248.70, bezogen hat (vgl. die detaillierten Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 43 sowie S. 2 von deren Verfügung vom 29. Januar 2018 in VB V44).