Es ist daher unter Verweis auf diese Berechnungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 durchgehend einen Einnahmeüberschuss aufwies. Damit hat sie keinen Anspruch mehr auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen (inkl. vergüteter Krankheits- und Behinderungskosten) und – mit Ausnahme der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemein- -9- dezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 (vgl. wiederum die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 43) – auch keinen Anspruch mehr auf kantonale Zusatzleistungen.