Sie werden von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und geben mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze zur Berücksichtigung von nicht selbst bewohntem Wohneigentum (vgl. vorne E. 4.3.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Es ist daher unter Verweis auf diese Berechnungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 durchgehend einen Einnahmeüberschuss aufwies.