6.2. Die eigentlichen Neuberechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 43) umfassen neben der Berücksichtigung des Verkehrswerts der (nicht selbst bewohnten) Liegenschaft in V. einen pauschalen Liegenschaftsertrag von 5 % auf der Einkommensseite sowie einen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten auf der Ausgabenseite. Sie werden von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und geben mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze zur Berücksichtigung von nicht selbst bewohntem Wohneigentum (vgl. vorne E. 4.3.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.