Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der prozessualen Revision auf den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückkommen durfte. Da nach dem soeben in E. 6.1.3. Dargelegten ferner keine einer Liquidierung des Immobilieneigentums entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe (vgl. dazu vorne E. 4.2.) ersichtlich sind, ist die Berücksichtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in V. durch die Beschwerdegegnerin bei der Neufestsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs zudem nicht zu beanstanden.