Zu ergänzen verbleibt bei diesem Ergebnis, dass für die von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) beantragte Zeugeneinvernahme mit Blick auf die eindeutige Aktenlage keine Notwendigkeit besteht, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 5.1).