Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind daher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2 mit zahlreichen Hinwiesen unter anderem auf BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322 und 125 V 237 E. 6a S. 242). Zu ergänzen verbleibt bei diesem Ergebnis, dass für die von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) beantragte Zeugeneinvernahme mit Blick auf die eindeutige Aktenlage keine Notwendigkeit besteht, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.;