146 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, daran nichts zu ändern. So erfolgte der Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, weil sich der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt nicht mit dem im Strafverfahren notwendigen Beweisgrad des Vollbeweises (vgl. Art. 10 StPO) erstellen liess (vgl. E. 3.3 des nämlichen Entscheids in -8-