Dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 bis zur Schenkung an ihre Tochter im November 2017 Eigentümerin einer Liegenschaft in V. war, ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG190076-L/UB vom 13. Mai 2019 (VB 146) rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, daran nichts zu ändern.