Gegen eine Eigentumsbeschränkung spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter (ohne Mitwirkung Dritter) mittels Schenkung unbelastetes Eigentum verschaffen konnte (vgl. den Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 in VB 120 sowie die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchführers vom 8. Dezember 2017 in VB 122). Dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 bis zur Schenkung an ihre Tochter im November 2017 Eigentümerin einer Liegenschaft in V. war, ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt.