6.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft gewesen zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem vorerwähnten Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 unzweifelhaft der käufliche Erwerb dieser Liegenschaft. Hinweise für dingliche oder obligatorische Rechte Dritter bestehen nach Lage der Akten keine. Insbesondere ist derartiges weder dem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 noch dem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legte ferner keine Dokumente ins Recht, welche auf eine wie auch immer geartete Beschränkung des Eigentums hindeuten würden.