Daraus resultierte die hier im Streit liegende rückwirkende Leistungseinstellung per 1. Februar 2013 mit Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen von Fr. 54'248.70 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (VB V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 in VB V44).