6.1.2. Die Beschwerdegegnerin rechnete den Kaufpreis von MAD 850'000.00 mit Kursdatum 1. Oktober 2010 zu Fr. 101'563.26 um (VB 116). Gestützt darauf passte sie die Berechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2013 bis zur Leistungssistierung im Oktober 2017 unter Anrechnung zusätzlichen Vermögens von Fr. 100'000.00 an (vgl. die Berechnungsblätter in VB 43). Daraus resultierte die hier im Streit liegende rückwirkende Leistungseinstellung per 1. Februar 2013 mit Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen von Fr. 54'248.70 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (VB V45;