6. 6.1. 6.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 eine Eigentumswohnung im marokkanischen V. (Grundbucheintragungsnummer X) zum – mittels Scheck geleisteten – Kaufpreis von MAD 850'000.00 vom bisherigen Eigentümer erwarb (VB 118). Mit notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 übertrug sie das Eigentum an dieser Liegenschaft an eine ihrer Töchter (VB 120; vgl. auch die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchführers vom 8. Dezember 2017 in VB 122).