5.3. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse (inkl. der Einmalzulagen nach ZLV-ZH; vgl. Art. 1 Abs. 2 ZLV-ZH) nach ZLG unterliegen ebenfalls einer Rückerstattungspflicht, wobei Art. 25 ATSG sinngemäss Anwendung findet (§ 19 Abs. 5 und § 19a Abs. 3 ZLG).