4.3.3. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag und damit als anrechenbare Einnahme, von dem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen abzuziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen.