Einer Verkehrswertschätzung haftet notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor an. Die branchenübliche Schätzungstoleranz liegt bei rund 10 % (BGE 134 II 49 E. 11 S. 67). Grundsätzlich ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3).