vgl. auch BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4). Das Bundesgericht bezeichnet den Verkehrswert als mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Umständen verkauft werden (BGE 103 Ia 103 E. 3a S. 105 und Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Beim Verkehrswert handelt es sich nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert. Einer Verkehrswertschätzung haftet notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor an.