4.3. 4.3.1. Ausländische Liegenschaften sind grundsätzlich als Vermögen anzurechnen. Nach Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen (auch ausländische, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3), welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet.